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Humboldt-Universität zu Berlin - Fachschaft

Bomben und Bibliotheken

Zensur und Informationsfreiheit in Zeiten des Terrors

(Veranstaltung am Dienstag, 20.3.07)

von Anna-Maria Blank

William Somerset steht vor dem schwersten Fall seiner Polizistenlaufbahn: Ein Serienmörder tötet nach dem Prinzip der sieben Todsünden, die Tatorte sind überladen mit vorerst schwer deutbaren Hinweisen. Somerset begibt sich in den New Yorker Bibliotheken auf die Spur des Mörders und stellt einen Katalog von Büchern zusammen, die der Täter gelesen haben muss, um seine Taten so durchführen zu können. Sein ungestümer Kollege David Mills kann Somersets Ermittlungsarbeit nicht ganz folgen: „Nur weil der Kerl einen Ausweis für die Leihbibliothek hat, heißt das nicht, dass er kein Irrer ist.“ Das bringt Somerset auf den Gedanken, die Ausleiher seines Bücherkatalogs zu überprüfen. Natürlich hat sich das FBI schon längst in die Bibliothekscomputer eingeloggt, um Lesegewohnheiten zu überwachen und die Ausleihhistorie indexierter Bücher zu verfolgen, natürlich hat Somerset entsprechende Kontakte, die ihm eine Liste mit den Ausleihern seines zusammengestellten Bücherkataloges besorgen und natürlich führt diese Liste Somerset und Mills direkt vor die Wohnung des Mörders. „Soll das etwa legal sein?“ kann Mills da gerade noch fragen, bevor der gesuchte und nun entdeckte Mörder den Schusswechsel eröffnet.   

Nein, natürlich ist das nicht legal, weder in David Finchers Film „Sieben“ von 1995, noch in der Realität. Wenigstens nicht in Deutschland. Hier heißt es im Artikel 5 des Grundgesetzes: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Tatsächlich?

Die bibliothekshistorische Sektion mit dem reißerischen Titel „Bomben und Bibliotheken“ beschäftigte sich mit den offensichtlichen und weniger sichtbaren Einschränkungen des im Grundgesetz festgeschriebenen Rechts auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäußerung im Bibliotheksbereich und führte dabei mehrere aktuelle Diskussionsstränge zusammen: die strafrechtlich legitimierten Einschränkungen dieses Grundrechts in der vom RAF-Terror getroffenen Bundesrepublik einerseits, die in den USA nach dem 11.9. durch ein Bundesgesetz ermöglichten Eingriffe in die Informationsfreiheit und den allgemeinen Datenschutz andererseits, die daraus resultierenden Fragen nach den Folgen für die Bibliotheken und das immer wieder diskutierte Problem der bibliothekarischen Selbstzensur.

Johannes Feest, emeritierter Professor für Strafrecht und Leiter des Strafvollzugsarchivs an der Universität Bremen („§ 88a StGB in Aktion. Intention und Wirkungsweise des politischen Strafrechts der BRD in den Siebzigern“) beschrieb die Genese, juristische Wirksamkeit und Zukunft des 1976 unter dem Eindruck des RAF-Terrors von der SPD/FDP-Regierungskoalition verabschiedeten Paragraphen 88a StGB. Die strafrechtliche Verfolgung verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten in Wort und Schrift hatte vor allem für den Buchhandel Folgen: gegen 139 Mitglieder des Verbandes des linken Buchhandels (VLB) wurde u. a. wegen der Herausgabe der Broschüre „§88a in Aktion oder wie man Bücher verbrennt ohne sich die Finger schmutzig zu machen“ seit 1977 ermittelt. Auch wenn die Verfahren alle eingestellt wurden und der Paragraph fünf Jahre später von derselben Regierungskoalition wieder abgeschafft wurde, waren der Buchhandel und auch die Bibliotheken aufgeschreckt und sahen sich in ihrem Selbstverständnis bedroht, das ja die Sicherung des freien Zugangs zu Information beinhaltete.

Dass es mit einer Beschreibung der rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Zensur im bibliothekarischen Bereich jedoch nicht getan ist, zeigte Jürgen Babendreier von der Bremer Universitätsbibliothek („Politische Aktion und bibliothekarischer Diskurs. Anmerkungen zur Zensur-Debatte vor dreißig Jahren“). Er begann seinen Beitrag mit konkreten Beispielen von zensierenden Maßnahmen als Folge des §88a: 1979 wurde ein Buch mit dem Titel „texte: der RAF“ aus der Bremer Universitätsbibliothek beschlagnahmt. Die „laesio des Souveräns verletzt“ habe außerdem das Kinderbuch „Die Apotse kommen“, das bereits 1974 nicht ins Bibliotheksregal durfte. Babendreier wollte jedoch nicht die offensichtlichen Folgen des Paragraphen beschreiben, sondern den daraus resultierenden bibliothekarischen Diskurs der späten 70er Jahre aufzeigen. „Keine Spur von Zensur“ sei als Ergebnis des Stuttgarter Bibliothekskongresses 1978 im Tagungsband festgehalten worden. Babendreier versuchte zu zeigen, dass dieses Ergebnis aus vielen, auf mehreren Ebenen stattfindenden, Diskursbeschränkungen hervorgegangen war. Marginalisiert worden sei das Problem „Zensur und Selbstzensur in Bibliotheken“ unter anderem durch die Betitelung des Kongresses auf „Bibliotheken im Konjunkturverlauf“, das nicht der, von der Mehrheit geforderten, Diskussion über den Angriff auf das von den Bibliotheken zu wahrenden Grundrechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit entsprach, sowie durch den Abdruck nur eines einzigen, affirmativenVortrags aus der turbulenten Podiumsdiskussion.

Björn Biesters Vortrag („Raubdrucke als Geldquelle der RAF? Verlage und Untergrundbuchhandel in den 1970er Jahren„) über die Hintergründe des aufkommenden Raubdruckwesens in den 60er Jahren und die finanziellen und rechtlichen Folgen für den Buchhandel ging leider am Thema der Sektion vorbei. Biester konzentrierte sich auf die Darstellung der zwei Phasen des Raubdruckwesens: eine idealistische, basierend auf der Forderung nach „Vergesellschaftung geistigen Eigentums“ und u. a. als Reaktion auf Titel, die vergriffen, nur schwer zu beschaffen oder zu teuer waren (u. a. von Theodor Adorno und Max Horkheimer, Walter Benjamin oder Arno Schmidt) und die bald folgende Kommerzialisierung der Herstellung und des Vertriebs von Raubdrucken. Er skizzierte die Versuche des Börsenvereins, in Eigenregie das Raubdruckwesen aufzudecken, zeigte die Verluste für die Buchbranche auf und stellte die nicht zu beantwortende Frage, ob Teile der aus Raubdrucken erzielten Gewinne zur Finanzierung von RAF-Aktivitäten gedient hatten (um damit die lose Verbindung zum Sektionsthema herzustellen?).

Helga Lüdtke („Die Spuren des „Patriot Act“ im amerikanischen Bibliothekswesen“) kehrte wieder zu bibliothekarischen Themen zurück und demonstrierte die Aktualität des Problems „Zensur und Informationsfreiheit“ für die Bibliotheken. Die in Amerika tätige Bibliothekarin beschrieb die Folgen des USA Patriot Act für das amerikanische Bibliothekswesen. Der USA Patriot Act (Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act of 2001) war nach den Anschlägen vom 11. September 2001 mit großer Mehrheit als Bundesgesetz verabschiedet worden und sollte vorbeugende, die Persönlichkeitsrechte beschneidende, Maßnahmen zur Abwehr weiterer Terrorangriffe legitimieren. Konkret für die Bibliotheken bedeute das, so Lüdtke, unangemeldete Nachforschungen des FBI, die Herausgabe von Benutzerdaten und Stillschweigen über laufende Untersuchungsmaßnahmen in Bibliotheken. Unter der Federführung der American Library Association (ALA) entstand 2003 eine Resolution, mit der die amerikanischen Bibliotheken sich gegen „any use of governmental power to suppress the free and open exchange of knowledge and information“ aussprachen (www.ala.org). Wird hier aus einer Mücke ein Elefant gemacht bzw. sind die Bibliothekare, wie der damalige Justizminister John Ashcroft meinte, einer Hysterie verfallen? Lüdtke konnte zeigen – und dafür hätte es nicht einmal mehr der Nennung eines konkreten Falles bedurft, in dem das FBI die Ausleihhistorie eines bestimmten Buches, in dem Amerika-kritische Randnotizen gefunden wurden, gefordert hatte – dass der USA Patriot Act eine ernstzunehmende Beschneidung der bibliothekarischen Kernaufgabe, der Sicherung des freien Zugangs zu Information, darstellt.

„Soll das etwa legal sein?“ Ja, William Somerset und David Mills könnten heute völlig legal auf die Benutzerdaten von Bibliotheken zugreifen, wahrscheinlich auch dann, wenn ihr Täter kein Terrorist, sondern ein Serienmörder ist. Die Sektion hat mit dem Ausblick auf die Situation in Amerika und den Rückblick in die deutsche Geschichte die Zuhörer sicher für die nicht immer ganz einfach zu gewährleistende (Selbstzensur) und zu schützende (Zensur und Einschränkung des Datenschutzes) Informations- und Meinungsfreiheit im Bibliotheksbereich sensibilisiert. Die Botschaft, dass das Problem auch in Deutschland ernst genommen werden muss und nicht mit dem Hinweis eines Sektionsteilnehmers auf die viel umfassendere Zensur z. B. in der DDR marginalisiert werden darf, ist definitiv angekommen.