Bomben und Bibliotheken
Zensur und Informationsfreiheit in Zeiten des Terrors
(Veranstaltung am Dienstag, 20.3.07)
von Anna-Maria Blank
William Somerset steht vor dem schwersten Fall
seiner Polizistenlaufbahn: Ein Serienmörder tötet nach dem Prinzip der
sieben Todsünden, die Tatorte sind überladen mit vorerst schwer
deutbaren Hinweisen. Somerset begibt sich in den New Yorker
Bibliotheken auf die Spur des Mörders und stellt einen Katalog von
Büchern zusammen, die der Täter gelesen haben muss, um seine Taten so
durchführen zu können. Sein ungestümer Kollege David Mills kann
Somersets Ermittlungsarbeit nicht ganz folgen: „Nur weil der Kerl einen
Ausweis für die Leihbibliothek hat, heißt das nicht, dass er kein Irrer
ist.“ Das bringt Somerset auf den Gedanken, die Ausleiher seines
Bücherkatalogs zu überprüfen. Natürlich hat sich das FBI schon längst
in die Bibliothekscomputer eingeloggt, um Lesegewohnheiten zu
überwachen und die Ausleihhistorie indexierter Bücher zu verfolgen,
natürlich hat Somerset entsprechende Kontakte, die ihm eine Liste mit
den Ausleihern seines zusammengestellten Bücherkataloges besorgen und
natürlich führt diese Liste Somerset und Mills direkt vor die Wohnung
des Mörders. „Soll das etwa legal sein?“ kann Mills da gerade noch
fragen, bevor der gesuchte und nun entdeckte Mörder den Schusswechsel
eröffnet.
Nein, natürlich ist das nicht legal, weder in
David Finchers Film „Sieben“ von 1995, noch in der Realität. Wenigstens
nicht in Deutschland. Hier heißt es im Artikel 5 des Grundgesetzes:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine
Zensur findet nicht statt.“ Tatsächlich?
Die bibliothekshistorische Sektion mit dem
reißerischen Titel „Bomben und Bibliotheken“ beschäftigte sich mit den
offensichtlichen und weniger sichtbaren Einschränkungen des im
Grundgesetz festgeschriebenen Rechts auf Informationsfreiheit und freie
Meinungsäußerung im Bibliotheksbereich und führte dabei mehrere
aktuelle Diskussionsstränge zusammen: die strafrechtlich legitimierten
Einschränkungen dieses Grundrechts in der vom RAF-Terror getroffenen
Bundesrepublik einerseits, die in den USA nach dem 11.9. durch ein
Bundesgesetz ermöglichten Eingriffe in die Informationsfreiheit und den
allgemeinen Datenschutz andererseits, die daraus resultierenden Fragen
nach den Folgen für die Bibliotheken und das immer wieder diskutierte
Problem der bibliothekarischen Selbstzensur.
Johannes Feest, emeritierter Professor für
Strafrecht und Leiter des Strafvollzugsarchivs an der Universität
Bremen („§ 88a StGB in Aktion. Intention und Wirkungsweise des
politischen Strafrechts der BRD in den Siebzigern“) beschrieb die
Genese, juristische Wirksamkeit und Zukunft des 1976 unter dem Eindruck
des RAF-Terrors von der SPD/FDP-Regierungskoalition verabschiedeten
Paragraphen 88a StGB. Die strafrechtliche Verfolgung
verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten in Wort und Schrift
hatte vor allem für den Buchhandel Folgen: gegen 139 Mitglieder des
Verbandes des linken Buchhandels (VLB) wurde u. a. wegen der Herausgabe
der Broschüre „§88a in Aktion oder wie man Bücher verbrennt ohne sich
die Finger schmutzig zu machen“ seit 1977 ermittelt. Auch wenn die
Verfahren alle eingestellt wurden und der Paragraph fünf Jahre später
von derselben Regierungskoalition wieder abgeschafft wurde, waren der
Buchhandel und auch die Bibliotheken aufgeschreckt und sahen sich in
ihrem Selbstverständnis bedroht, das ja die Sicherung des freien
Zugangs zu Information beinhaltete.
Dass es mit einer Beschreibung der rechtlichen
Grundlagen im Zusammenhang mit Zensur im bibliothekarischen Bereich
jedoch nicht getan ist, zeigte Jürgen Babendreier von der Bremer
Universitätsbibliothek („Politische Aktion und bibliothekarischer
Diskurs. Anmerkungen zur Zensur-Debatte vor dreißig Jahren“). Er begann
seinen Beitrag mit konkreten Beispielen von zensierenden Maßnahmen als
Folge des §88a: 1979 wurde ein Buch mit dem Titel „texte: der RAF“ aus
der Bremer Universitätsbibliothek beschlagnahmt. Die „laesio des
Souveräns verletzt“ habe außerdem das Kinderbuch „Die Apotse kommen“,
das bereits 1974 nicht ins Bibliotheksregal durfte. Babendreier wollte
jedoch nicht die offensichtlichen Folgen des Paragraphen beschreiben,
sondern den daraus resultierenden bibliothekarischen Diskurs der späten
70er Jahre aufzeigen. „Keine Spur von Zensur“ sei als Ergebnis des
Stuttgarter Bibliothekskongresses 1978 im Tagungsband festgehalten
worden. Babendreier versuchte zu zeigen, dass dieses Ergebnis aus
vielen, auf mehreren Ebenen stattfindenden, Diskursbeschränkungen
hervorgegangen war. Marginalisiert worden sei das Problem „Zensur und
Selbstzensur in Bibliotheken“ unter anderem durch die Betitelung des
Kongresses auf „Bibliotheken im Konjunkturverlauf“, das nicht der, von
der Mehrheit geforderten, Diskussion über den Angriff auf das von den
Bibliotheken zu wahrenden Grundrechts auf Meinungs- und
Informationsfreiheit entsprach, sowie durch den Abdruck nur eines
einzigen, affirmativenVortrags aus der turbulenten
Podiumsdiskussion.
Björn Biesters Vortrag („Raubdrucke als Geldquelle
der RAF? Verlage und Untergrundbuchhandel in den 1970er Jahren„) über
die Hintergründe des aufkommenden Raubdruckwesens in den 60er Jahren
und die finanziellen und rechtlichen Folgen für den Buchhandel ging
leider am Thema der Sektion vorbei. Biester konzentrierte sich auf die
Darstellung der zwei Phasen des Raubdruckwesens: eine idealistische,
basierend auf der Forderung nach „Vergesellschaftung geistigen
Eigentums“ und u. a. als Reaktion auf Titel, die vergriffen, nur schwer
zu beschaffen oder zu teuer waren (u. a. von Theodor Adorno und Max
Horkheimer, Walter Benjamin oder Arno Schmidt) und die bald folgende
Kommerzialisierung der Herstellung und des Vertriebs von Raubdrucken.
Er skizzierte die Versuche des Börsenvereins, in Eigenregie das
Raubdruckwesen aufzudecken, zeigte die Verluste für die Buchbranche auf
und stellte die nicht zu beantwortende Frage, ob Teile der aus
Raubdrucken erzielten Gewinne zur Finanzierung von RAF-Aktivitäten
gedient hatten (um damit die lose Verbindung zum Sektionsthema
herzustellen?).
Helga Lüdtke („Die Spuren des „Patriot Act“ im amerikanischen Bibliothekswesen“) kehrte wieder zu bibliothekarischen Themen zurück und demonstrierte die Aktualität des Problems „Zensur und Informationsfreiheit“ für die Bibliotheken. Die in Amerika tätige Bibliothekarin beschrieb die Folgen des USA Patriot Act für das amerikanische Bibliothekswesen. Der USA Patriot Act (Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act of 2001) war nach den Anschlägen vom 11. September 2001 mit großer Mehrheit als Bundesgesetz verabschiedet worden und sollte vorbeugende, die Persönlichkeitsrechte beschneidende, Maßnahmen zur Abwehr weiterer Terrorangriffe legitimieren. Konkret für die Bibliotheken bedeute das, so Lüdtke, unangemeldete Nachforschungen des FBI, die Herausgabe von Benutzerdaten und Stillschweigen über laufende Untersuchungsmaßnahmen in Bibliotheken. Unter der Federführung der American Library Association (ALA) entstand 2003 eine Resolution, mit der die amerikanischen Bibliotheken sich gegen „any use of governmental power to suppress the free and open exchange of knowledge and information“ aussprachen (www.ala.org). Wird hier aus einer Mücke ein Elefant gemacht bzw. sind die Bibliothekare, wie der damalige Justizminister John Ashcroft meinte, einer Hysterie verfallen? Lüdtke konnte zeigen – und dafür hätte es nicht einmal mehr der Nennung eines konkreten Falles bedurft, in dem das FBI die Ausleihhistorie eines bestimmten Buches, in dem Amerika-kritische Randnotizen gefunden wurden, gefordert hatte – dass der USA Patriot Act eine ernstzunehmende Beschneidung der bibliothekarischen Kernaufgabe, der Sicherung des freien Zugangs zu Information, darstellt.
„Soll das etwa legal sein?“ Ja, William Somerset
und David Mills könnten heute völlig legal auf die Benutzerdaten von
Bibliotheken zugreifen, wahrscheinlich auch dann, wenn ihr Täter kein
Terrorist, sondern ein Serienmörder ist. Die Sektion hat mit dem
Ausblick auf die Situation in Amerika und den Rückblick in die deutsche
Geschichte die Zuhörer sicher für die nicht immer ganz einfach zu
gewährleistende (Selbstzensur) und zu schützende (Zensur und
Einschränkung des Datenschutzes) Informations- und Meinungsfreiheit im
Bibliotheksbereich sensibilisiert. Die Botschaft, dass das Problem auch
in Deutschland ernst genommen werden muss und nicht mit dem Hinweis
eines Sektionsteilnehmers auf die viel umfassendere Zensur z. B. in der
DDR marginalisiert werden darf, ist definitiv angekommen.